Tz. 37

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Bestimmte Sponsoringeinnahmen können auf Antrag mit 15 % der Einnahmen versteuert werden (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 32–35, Anhang 2). Diese Pauschalierung kommt nur in Betracht, wenn die Einnahmen aus der Werbung mit Veranstaltungen im

  • ideellen Tätigkeitsbereich oder in
  • Zweckbetrieben

im Zusammenhang stehen. S. auch OFD Hannover Vfg. vom 16.05.2002, DB 2002, 1244. Durch diese Regelung können Vereine und Verbände folglich 85 % der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Tz. 38

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Werden die Einnahmen aus der Werbung im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erzielt (z. B. Werbemaßnahmen bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen die wegen des Überschreitens der Zweckbetriebsfreigrenze des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b oder wegen des Einsatzes von bezahlten Sportlern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind), kann von der Pauschalierung nach § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) kein Gebrauch gemacht werden. In derartigen Fällen sind den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Der verbleibende Gewinn ist dann der Besteuerung zugrunde zu legen.

Literatur:

Thiel, Sponsoring im Steuerrecht, DB 1998, 842; Heuer, Der neue BMF-Erlass zur ertragsteuerlichen Behandlung beim Sponsor und Gesponserten, DStR 1998, 18; Boochs, Kultur- und Sportsponsoring, NWB Fach 3, 10525; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Wallenhorst, Jenseits des Sponsoring – Die Situation nach dem Urteil des BFH vom 2.8.2012, IV R 25/09, DStR 2012, 2212; Nießen/Schubert, Zu den Sachleistungen beim Sponsoring gemeinnütziger Körperschaften (Umsatzsteuer, Vorsteuer und Rechnungsstellung), NWB 2015, 367.

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