Tz. 1

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zur ertragsteuerlichen Behandlung aus Sicht der Finanzverwaltung siehe den Sponsoringerlass, BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212. Sponsoring ist gegeben, wenn Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, ökologischen, sozialen, oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen Geld oder geldwerte Vorteile zur Verfügung stellen, um dabei auch unternehmenseigene Ziele (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit) zu verfolgen, s. auch AEAO zu § 64 Nr. 8 (Anhang 2).

 

Beispiele:

  1. Ein Unternehmen sponsort ein Handballturnier mit einem Geldbetrag gegen Aufdruck seines Unternehmenslogos auf der Eintrittskarte.
  2. Ein Unternehmen sponsort eine Kunstausstellung durch eine Anzeige im Ausstellungskatalog.

In Abgrenzung zur Spende erfolgt Sponsoring somit auch zur Verfolgung eigener unternehmensbezogener Ziele (Werbeleistung des Gesponsorten). Von der klassischen "Absatzwerbung" unterscheidet sich das Sponsoring dadurch, dass es meist nicht unmittelbar auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist, sondern der Absatz mittelbar durch ein positives Unternehmensimage beeinflusst werden soll. In einem (schriftlichen oder konkludent abgeschlossenen) Sponsoringvertrag werden Art und Umfang der Werbeleistung des Gesponsorten für den Sponsor sowie die Rechte und Pflichten des Sponsors (dessen Gegenleistung) geregelt (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 8, Anhang 2).

 

Tz. 2

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In der Praxis können die folgenden typischen Formen des Sponsorings unterschieden werden:

  1. Sportsponsoring

    Förderung im sportlichen Bereich (z. B. Werbung an Banden, auf Sportflächen, auf dem Umfeld von Spielfeldern, auf der Sportbekleidung, im Veranstaltungsheft, Programmheften, auf Eintrittskarten, Plakaten, in Katalogen, auf Freiballonen etc.);

  2. Kultursponsoring

    Förderung im kulturellen Bereich (z. B. Sponsoring von Kunstausstellungen oder Aufführungen);

  3. Sozio-Sponsoring

    Förderung im sozialen Bereich durch das Tätigwerden im Interesse der Allgemeinheit (z. B. ein Unternehmen beschließt, einen Krebshilfe-Verein zu sponsern, indem sich der Sponsor verpflichtet, öffentlichkeitswirksam Projekte finanziell zu fördern);

  4. Öko-Sponsoring

    Förderung im ökologischen Bereich (z. B. Werbung in Zeitschriften des Naturschutzbundes, öffentlichkeitswirksame finanzielle Förderung von Projekten zur Erreichung von CO2-Einsparung oder Klimaneutralität).

Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 7, Anhang 2. Sponsoring ist auch in kirchlichen, wissenschaftlichen oder anderen gesellschaftlichen Bereichen denkbar.

 

Tz. 3

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Die Ziele des Sponsors können wie folgt aussehen:

  • Im Einzelfall konkrete Produktbewerbung,
  • Gewinnung neuer Kundenkontakte,
  • Erhöhung der Mitarbeitermotivation,
  • Imagepflege und Imageverbesserung,
  • Steigerung des Bekanntheitsgrads.

Der Sponsor handelt als Unternehmer und will mit der Zuwendung zumindest auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen (s. Weiand, DB 1998, 345).

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