Tz. 33

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Handelt es sich um Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsorings, ist Bemessungsgrundlage für die von der steuerbegünstigten Körperschaft erbrachte Leistung an den Sponsor der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors (s. § 3 Abs. 12 und § 10 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Dieser ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt (s. auch OFD Karlsruhe Vfg. vom 05.03.2001, DStR 2001, 853). S. auch OFD Karlsruhe Erlass vom 28.02.2011, AZ: S 7100. In dem zitierten Erlass wird sowohl zu den Sachleistungen des Sponsors wie auch zur Rechtslage der Leistungsbezüge bis zum 31.03.2012 und den Leistungsbezügen seit dem 01.04.2012 Stellung genommen. Ferner s. "Werbung auf Automobilen".

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