Tz. 28

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sponsoringeinnahmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, so dass dem Sponsor grundsätzlich Umsatzsteuer zu berechnen ist. Soweit der Sponsor zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt es hierdurch beim Sponsor zu keiner wirtschaftlichen Belastung, sondern nur, soweit der Sponsor wegen Steuerbefreiung seiner Ausgangsumsätze nicht zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des Gesponserten berechtigt, z. B. wenn Banken oder Versicherungen Sponsoren sind (s. § 4 Nr. 8, Nr. 10 UStG, Anhang 5; s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

Sponsoring-Umsätze, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden (durch den Verein "verkaufte" Trikotwerbung, Banden- und Anzeigenwerbung, die die steuerbegünstigten Körperschaften in Eigenregie durchführen), unterliegen dem Steuersatz von 19 %, während Leistungen des Vereins (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung), die keiner Steuerbefreiung des § 4 UStG (Anhang 5) unterliegen oder mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) unterliegen können.

 

Tz. 29

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings s. OFD Karlsruhe Vfg. vom 05.03.2001, DStR 2001, 853.

Nach der zitierten OFD-Vfg. handelt es sich bei Sponsorleistungen um steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor. Nach dem Sponsoren-Vertrag kann es sich entweder um konkrete Werbeleistungen handeln oder es liegen Duldungsleistungen vor. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen die Werbeleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 30

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden, weil keine Betätigung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vorliegt. Weitere Einzelheiten sind der zitierten OFD-Vfg. zu entnehmen, s. auch OFD Karlsruhe Vfg. vom 29.02.2008, AZ: S 7100 Karte 17; OFD Ffm Vfg. vom 18.03.2009, AZ: S 7100 A – 203 – St 110; OFD Magdeburg Vfg. vom 29.04.2010, AZ: S 7100–97 – St 243; Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE.

 

Tz. 31

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Werbung auf Automobilen s. OFD München Vfg. vom 28.05.2001, DStR 2001, 1800 und s. auch OFD Hannover Vfg. vom 11.02.2003, AZ: S 7100–427 – StO 351/S 7100–915 – StH 446. In der zuletzt zitierten Vfg. nimmt die OFD Hannover auch zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sponsormaßnahmen und des damit verbundenen steuerbaren Leistungsaustausch Stellung. Ferner s. "Werbung auf Automobilen".

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