Tz. 12

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sind die Sponsoringaufwendungen weder als Betriebsausgabe noch als Zuwendung einzuordnen, so stellen sie nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar. Wenn eine Kapitalgesellschaft einem Verein Sponsorengelder zuwendet, können diese als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sein, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft durch die Zuwendungen begünstigt wird. Dies ist gem. R 36 KStR und H 47 KStH dann der Fall, wenn die eintretende Vermögensminderung (Sponsoringaufwendung) letztlich zu einem Vorteil beim Gesellschafter oder einer diesem nahestehende Person führt.

 

Tz. 13

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Verteilt ein Sponsor beim so genannten Veranstaltungssponsoring kostenlos Eintrittskarten oder bewirtet er Geschäftsfreunde bzw. Vertreter der Medien, stellen diese Ausgaben keine Betriebsausgaben dar, wenn die Personen, denen die Sponsoringleistungen zugewendet wurden, keine Geschäftspartner oder in Geschäftsbeziehungen stehende Personen des Sponsors sind, vgl. auch VIP-Logen-Erlasse des BMF, zitiert in Rz. 8.

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