Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Zuwendungen sind beim Zuwendungsempfänger dann als Spenden zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, demnach kein Entgelt für eine bestimmte (Werbe-)Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (s. BFH vom 25.11.1987, BStBl II 1988, 220; BFH vom 09.09.1989, BStBl II 1990, 237 und BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258).

Beschränkt sich die unterstützte Körperschaft darauf, z. B. in einem Ausstellungskatalog, der Vereinszeitschrift oder auf der Internetseite den Sponsor (ohne besondere Hervorhebung und ohne Verlinkung auf dessen Internetauftritt) zu nennen, wird die Körperschaft im Regelfall keine (Werbe-)Leistung gegenüber dem Sponsor erbringen.

S. hierzu OFD Magdeburg Vfg. vom 29.04.2010, AZ: S 7100–97 – St 243 und s. auch BMF vom 13.11.2012, BStBl I 2012, 1169 sowie Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE. Diese Grundsätze sind auf alle ab 01.01.2013 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.

 

Tz. 11

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Wegen des Begriffs der Spenden (Zuwendungen) s. "Spenden/Zuwendungen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge