Rz. 4
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die beim "Sponsoring" erfolgten Aufwendungen können beim Zuwendenden
- Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10),
- Zuwendungen (Spenden), die unter den Voraussetzungen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) abgezogen werden dürfen, oder
- steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung bei natürlichen Personen (s. § 12 Nr. 1 EStG, Anhang 10), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (s. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Anhang 3; s. auch BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212 und AEAO zu § 64 AO TZ 7–10 und 28–30, Anhang 2)
sein.
Beachte!
Beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug kommt es ggf. zu einer abzugsbeschränkenden Aufteilung. Findet die Sponsoringmaßnahme in einem Zusammenhang statt, den das Gesetz in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG (Anhang 10) dem privaten Luxus zuordnet (wie ggf. Jagd, Fischerei oder Segel- oder Motoryachten), werden Sponsoringausgaben nur bei konkret belegbarer betrieblicher Veranlassung zum Abzug zugelassen.
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