Tz. 4

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die beim "Sponsoring" erfolgten Aufwendungen können beim Zuwendenden

sein. Sponsoring-Aufwendungen sind insbesondere abzugrenzen von Spenden (Zuwendungen ohne Erwartung einer Gegenleistung), die unter den Voraussetzungen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) abgezogen werden dürfen.

Beachte!

Beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug kommt es ggf. zu einer abzugsbeschränkenden Aufteilung. Findet die Sponsoringmaßnahme in einem Zusammenhang statt, den das Gesetz in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG (Anhang 10) dem privaten Luxus zuordnet (wie ggf. Jagd, Fischerei oder Segel- oder Motoryachten), werden Sponsoringausgaben nur bei konkret belegbarer betrieblicher Veranlassung zum Abzug zugelassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge