Tz. 69

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einer Stiftung, die die Voraussetzungen für den Empfang von Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2–6 EStG (Anhang 10) erfüllt und die zur Vermögensausstattung der Stiftung bestimmt ist, können auf Antrag des (Zu-)Stifters im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den Abzugsbeträgen nach § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG, Anhang 10).

 

Tz. 70

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich ab dem 01.01.2012 der Abzugsbetrag von 1 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR. Es kommt dabei nicht darauf an, dass beide Eheleute die Spende wirtschaftlich getragen haben. Es reicht aus, wenn nur einer der Ehe-/Lebenspartner einer steuerbegünstigten Stiftung 2 Mio. EUR in den Vermögensstock zuwendet.

Vor dem 01.01.2012 standen jedem Ehe-/Lebenspartner jeweils 1 Mio. EUR nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) einzeln zu. Für die Inanspruchnahme der 2 Mio. EUR musste daher jeder der beiden Ehe-/Lebenspartner getrennt voneinander entsprechendes Stiftungsvermögen einer steuerbegünstigten Stiftung zuwenden.

 

Tz. 71

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird innerhalb des Zehnjahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, ist der dann vorhandene verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat. Die bisher abgezogenen Beträge werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Spende wirtschaftlich getragen hat. Überstieg die Spende den Höchstbetrag für Einzelveranlagte, ist der davon noch verbleibende Anteil nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) abzuziehen (BMF vom 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278).

 

Tz. 72

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Nicht jede Zuwendung an eine steuerbegünstigte Stiftung ist nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) begünstigt. Begünstigt sind lediglich die Zuwendungen zur Ausstattung des Vermögens sowohl der rechtsfähigen wie auch der nichtrechtsfähigen Stiftungen (BFH vom 15.09.2010, BFH/NV 2011, 769).

Auch ist die Ausstattung einer steuerbegünstigten Verbrauchsstiftung mit Vermögen nicht nach § 10b Abs. 1a EStG begünstigt (§ 10b Abs. 1a Satz 2 EStG, Anhang 10). In diesen Fällen kann die Zuwendung nur i. R.d. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) berücksichtigt werden. Das besondere an einer Verbrauchsstiftung ist, dass sie ihr Vermögen nicht für die Ewigkeit erhalten muss, sondern dieses für ihre satzungsmäßigen Zwecke verbrauchen darf. Zivilrechtlich wird eine Verbrauchsstiftung anerkannt, wenn diese Stiftung mindestens auf zehn Jahre angelegt ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

Tz. 72a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung (sog. Vorstiftung) nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH vom 11.02.2015, X R 36/11, BStBl II 2015, 545). Da eine Vorstiftung zivilrechtlich nicht anzuerkennen ist, fehlt es an einem begünstigten Zuwendungsempfänger. Zudem würde es an einer endgültigen Entreicherung fehlen, da bis zu einer Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde der Stifter an sein Zuwendungsversprechen weder schuld- noch sachenrechtlich gebunden ist.

 

Tz. 73

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Während bis zum 31.12.2006 eine Beschränkung auf das Gründungsjahr einer Stiftung bestand, sind ab dem 01.01.2007 auch die Zustiftungen in das Vermögen bereits bestehender Stiftungen begünstigt. Auch ist ab dem 01.01.2007 der besondere Stiftungsspendenabzugsbetrag von 20 450 EUR ersatzlos entfallen. Es gab für 2007 jedoch noch ein Wahlrecht, um diesen besonderen Abzugsbetrag zu erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreibens des BMF vom 18.12.2008, BStBl I 2009, 16, verwiesen.

 

Tz. 74

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Vermögensstock ist das Grundstockvermögen einer Stiftung, für das nach § 63 Abs. 5 AO (Anhang 1b) keine Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung besteht, welches von der Stiftung zu erhalten ist.

Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung zählen insbesondere:

  • Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind,
  • Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugutekommen soll (Zustiftungen).

Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens (BMF vom 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278).

Da der Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) neben dem Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) und über den hiernach zulässigen Umfang hinaus zu gewähren ist, bedeutet dies, dass auf den Teil der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung, der den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) i. H. v. 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern 2 Mio. EUR) übersteigt, die Vorschrift des § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) anzuwenden ist.

 

Tz. 75

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

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