Tz. 149

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) umfassen nicht nur die ordnungsgemäße Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, sondern auch der ordnungsgemäße Umgang mit Zuwendungen und das Ausstellen steuerlicher Zuwendungs-/Spendenbestätigungen. Bei Missbräuchen auf diesem Gebiet, z. B. Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, ist die Steuerbegünstigung zu versagen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 2, Anhang 2).

 

Tz. 150

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Werden Zuwendungen/Spenden nicht zu dem angegebenen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck verwendet (z. B. in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), führt diese Tatsache ebenfalls zur Aberkennung der Steuerbegünstigung (AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2) und zur Erhöhung der Nachweispflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Durch die Aberkennung der Steuerbegünstigung werden erhebliche steuerliche Folgen ausgelöst.

Zum einen verliert die Körperschaft die Körperschaftsteuerbefreiung. D. h. die bisher steuerfrei gestellten Erträge der Vermögensverwaltung (Zinsen, Vermietungseinkünfte etc.) sowie die Gewinne der Zweckbetriebe (§§ 6568 AO, Anhang 1b) werden nachbesteuert. Daneben geht die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (Anhang 5) verloren.

Auch könnte auf die erhaltenen Zuwendungen ggf. Schenkungsteuer anfallen, da die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Anhang 12e) wegfällt (es gibt jedoch einen Freibetrag von 20 000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, Anhang 12e).

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