Tz. 157

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Am 02.03.2021 wird die rechtsfähige steuerbegünstigte Kunst- und Kulturstiftung in Köln anerkannt. Der Stifter, Albrecht Dürer, stattet die Stiftung am 04.03.2021 mit einem Gründungskapital von 1 Mio. EUR aus. Das Finanzamt erlässt den Feststellungsbescheid über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO am 04.05.2021.

Die Stiftung kann über das erhaltene Stiftungskapital eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, da das Ausstellungsdatum des Feststellungsbescheids nach § 60a AO noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt und noch kein Freistellungsbescheid/Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erlassen wurde (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AO und § 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, Anhang 1b).

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