Tz. 147

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine Spendenhaftung darf nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO, Anhang 1b) erfolgen. Nach § 10b Abs. 4 Satz 5 EStG (Anhang 10) ist der Ablauf der Festsetzungsfrist an die Körperschaftsteuerveranlagung des Zuwendungsempfängers gekoppelt. Danach läuft sie nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für die vom Zuwendungsempfänger geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder die Fehlverwendung der Zuwendung veranlasst wurde, nicht abgelaufen ist.

 

Beispiel:

Der steuerpflichtige A-Verein erhält in 2019 Zuwendungen über die er – obwohl dazu nicht berechtigt – formell ordnungsmäßige Zuwendungsbestätigungen ausstellt, in denen er eine (nicht vorhandene) Steuerbegünstigung ausweist. Die Spender genießen allesamt Vertrauensschutz.

Die Körperschaftsteuererklärung 2019 des A-Vereins wird Anfang 2021 bei dem dafür zuständigen Finanzamt eingereicht. In 2023 wird der Vorgang im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgegriffen.

Der A-Verein kann für die nicht ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung im Rahmen der Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG in Haftung genommen werden, da die Festsetzungsfrist in 2019 noch nicht abgelaufen ist.

Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (Anhang 1b) beträgt die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer vier Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b), d. h. mit Ablauf des Jahres 2021.

Eine Festsetzungsverjährung für die Körperschaftsteuer des Jahres, in dem Haftungstatbestände bewirkt wurden, tritt hier also frühestens mit Ablauf des Jahres 2025 ein, bis dahin können Spendenhaftungsbescheide erlassen werden. Ggf. käme noch eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wg. leichtfertiger Steuerverkürzung (fünf Jahre) oder Steuerhinterziehung (zehn Jahre) in Betracht (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 148

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Haftung erfolgt durch Erlass eines Haftungsbescheids, in dem die Gründe für die haftungsweise Inanspruchnahme schriftlich darzulegen sind. Dabei sind die Vorschriften des § 191 AO (Anhang 1b) zu beachten.

In dem Haftungsbescheid sind u. a. die getroffenen Ermessensentscheidungen, wie das Auswahlermessen und das Entschließungsermessen darzulegen.

Im Fall der Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) besteht aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 85 AO, Anhang 1b) grundsätzlich eine Verpflichtung des Finanzamts, die Körperschaft in Haftung zu nehmen, die eine falsche Zuwendungsbestätigung erteilt (FG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2014, EFG 2014, 989). Damit ist ein Entschließungsermessen, also die Entscheidung eine Haftung durchzuführen, nahezu immer gegeben.

Vor Erlass eines Haftungsbescheids ist dem Haftungsschuldner regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge