Tz. 111

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Steuerbegünstigte Vereine haben die Vereinnahmung von Zuwendungen (Spenden, Beiträge usw.) und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Auch müssen sie ein Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen aufbewahren (§ 50 Abs. 4 EStDV, Anhang 11).

Bei Sachzuwendungen und Verzicht auf Erstattungsansprüche müssen sich aus den Aufzeichnungen der steuerbegünstigten Einrichtung auch die Grundlagen für den angesetzten Wert der Zuwendung in der Zuwendungsbestätigung ergeben (§ 50 Abs. 4 EStDV, Anhang 11). Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 147 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Danach besteht für die Bücher, Aufzeichnungen und Buchungsbelegen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge