Tz. 106

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für Zuwendungen bis 300 EUR (bis VZ 2019: 200 EUR) ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis zulässig, wenn

  • der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  • der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung/Spende verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einen von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung/Spende um eine Zuwendung/Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
  • der Empfänger eine politische Partei i. S. d. § 2 ParteiG ist und bei Zuwendungen/Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Die Anhebung des Betrags, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 mit Wirkung ab dem VZ 2020 (§ 84 Abs. 2c EStDV).

 

Tz. 107

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für Zuwendungen an ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische (nicht beschränkt steuerpflichtige) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der vereinfachte Zuwendungsnachweis für Beträge bis 300 EUR (bis VZ 2019: 200 EUR) bis einschließlich 2023 nicht zulässig.
Ab dem 01.01.2024 wird mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters diese Einschränkung (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV) aufgehoben, da dann die ausländischen Empfängerkörperschaften zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern überprüft und bei Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 5168 AO) in das Register eingetragen werden. Für Zuwendungen an ausländische Körperschaften, die in dem Zuwendungsempfängerregister gespeichert sind, gilt dann (d. h. ab dem 01.01.2024) auch der vereinfachte Zuwendungsabzug.

 

Tz. 108

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für den vereinfachten Zuwendungsnachweis reicht bei Zuwendungen/Spenden bis zu 300 EUR (bis 2019: 200 EUR) die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus, wenn daraus der Name des Spenders und der Name des begünstigten Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgeht.

Soweit der Empfänger keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sondern eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3), muss noch zusätzlich der vom Zuwendungs-/Spendenempfänger selbst hergestellte Beleg beigefügt werden, aus dem die Angaben über die Freistellung sowie die Mitteilung, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, beigefügt werden. Das gilt bei der Zuwendung an eine ausländische Körperschaft (ab dem 01.01.2024) entsprechend.

 

Tz. 109

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Beim Online-Banking genügt zum Nachweis von Zuwendungen/Spenden ein selbst erstellter Ausdruck, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind (OFD Magdeburg vom 14.02.2006, AZ: S. 2223–145-St 217, StEK EStG § 10b Nr. 412). Aber auch hier bedarf es den vom Zahlungsempfänger selbst hergestellten Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken, wie steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag, wenn es sich bei dem Empfänger nicht um eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

 

Hinweis

Die von einem Kreditinstitut abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbeleges genügt nicht als Buchungsbestätigung. Für den vereinfachten Zuwendungs-/Spendennachweis muss entweder der Kontoauszug oder, wenn die zuwendende/spendende Person kein Konto bei einem Kreditinstitut unterhält, der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem entsprechenden Aufdruck "Zahlung erfolgt" vorliegen (s. OFD Karlsruhe vom 10.01.2003, DB 2003, 529).

 

Tz. 110

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Kann die zuwendende/spendende Person die Höhe der Ausgaben i. S. d. § 10b EStG (Anhang 10) nicht durch Vorlage einer Zuwendungs-/Spendenbestätigung belegen (s. Tz. 64 ff.), z. B. bei Aufwendungen von Haus- und Straßensammlungen, dann liegen hinsichtlich dieser Aufwendungen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Zuwendungs-/Spendenausgabe nicht vor. Es handelt sich in solchen Fällen um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG (Anhang 10) nicht abzugsfähig sind.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Bis 300 EUR (bis VZ 2019: 200 EUR) pro Einzelzahlung – also auch mehrfach im Jahr – kann eine gemeinnützige Einrichtung, die steuerbegünstigt ist, einfach per Spendenaufruf (z. B. über die Internetseite oder per E-Mail) zu Zuwendungen/Spenden aufrufen, ohne dass sie darüber gesonderte weiterer Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ausstellen muss.
  • Das gilt auch, wenn d...

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