1. Katastrophenfälle

 

Tz. 101

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In Katastrophenfällen können Zuwendungen/Spenden auch ohne die Vorlage formeller Zuwendungsbestätigungen geltend gemacht werden, wenn der vereinfachte Zuwendungsabzug durch ein Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder in Abstimmung mit dem BMF (sog. "Katastrophenerlass") zugelassen wird.

Weitere Voraussetzungen für den vereinfachten Zuwendungsabzug ist, dass diese Zuwendungen innerhalb eines in dem Katastrophenerlass festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 102

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Soweit der vereinfachte Zuwendungsnachweis von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen einer Katastrophe zugelassen wurde, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV, Anhang 11).

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bis zur Einrichtung eines Sonderkontos die Zuwendungen noch auf ein anderes Konto der begünstigten Zuwendungsempfänger geleistet werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b HS 1 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 103

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend auf ein Sonderkonto geleistet wird.

Auch in diesem Fall genügt als Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 5 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 104

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Werden Zuwendungen anlässlich einer Katastrophenverfügung über ein Konto eines Dritten (nicht begünstigten Empfängers) auf ein Konto (kein Sonderkonto) eines begünstigten Empfängers geleistet, genügt des Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung von dort an den begünstigten Empfänger geleistet wurde, und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihren jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Abs. 5 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 105

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In den letzten Jahren gab es die Möglichkeit des vereinfachten Zuwendungsnachweises für folgende Katastrophenereignisse:

2. Zuwendungen bis zu 300 EUR

 

Tz. 106

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für Zuwendungen bis 300 EUR (bis VZ 2019: 200 EUR) ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis zulässig, wenn

  • der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  • der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung/Spende verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einen von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung/Spende um eine Zuwendung/Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
  • der Empfänger eine politische Partei i. S. d. § 2 ParteiG ist und bei Zuwendungen/Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Die Anhebung des Betrags, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, erfolgte d...

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