Tz. 155

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Rudi Roller ist als Übungsleiter und Trainer bei dem steuerbegünstigtem Sportverein TSV Blau Gelb e. V. für einige Jugendmannschaften verantwortlich. Der Sportverein wurde zuletzt mit Freistellungsbescheid vom 17.03.2021 für die Jahre 2017–2019 wegen Förderung des Sports als gemeinnützige Einrichtung anerkannt.

Am 26.10.2021 reicht Rudi bei dem Sportverein eine Aufstellung seiner Aufwendungen für die von ihm im Juli bis September 2021 durchgeführten Fahrten zum Training und zu den Spielen der von ihm betreuten Jugendmannschaften (soweit diese unter Corona-Bedingungen möglich waren) ein.

Darin macht er folgende Kosten geltend, die er detailliert durch entsprechende Nachweise (Tag, Anlass der Reise, Fahrtstrecke etc.) erläutert.

 
Fahrtkosten mit privatem Pkw (insg. 2 450 km × 0, 30 EUR, lt. Einzelaufstellungen) 735 EUR
Reise- und Übernachtungskosten (lt. vorgelegten Belegen) 245 EUR
Summe 980 EUR

Der Verein hat in seiner Satzung geregelt, dass Ansprüche auf Auslagenersatz gegenüber dem Verein geltend gemacht werden können.

Zusammen mit der Vorlage seiner Kostenaufstellung für Juli–September 2021 erklärt Rudi Roller den Verzicht auf den ihm zustehenden Erstattungsanspruch.

Der TSV Blau Gelb e. V. darf über den Verzicht auf den Erstattungsanspruch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, da der Erstattungsanspruch in der Satzung eingeräumt wurde und im Nachhinein darauf verzichtet wurde. Auch sind die Aufwendungen von Rudi Roller der Höhe nach angemessen und die Veranlassung wurde nachgewiesen. Damit sind die notwendigen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10) erfüllt. Da auch das Ausstellungsdatum des letzten gültigen Freistellungsbescheids innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b) liegt, kann der Verein über den Verzichtanspruch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster wie folgt ausstellen:

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