Tz. 154

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Praxis-Beispiel

Der Naturschutzverein Grüne Lunge e. V., Waldweg 14, 36 275 Kirchheim, wurde am 06.01.2021 gegründet. Lt. Satzung fördert der Verein den Naturschutz. Am 23.06.2021 spendet Ernst Eichbaum dem Verein 2 000 EUR.

Mit Feststellungsbescheid vom 17.08.2021 stellte das Finanzamt Bad Hersfeld die formell ordnungsgemäße Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) gesondert fest.

Die Zuwendung (Spende) von Herrn Eichbaum ist nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) zum Sonderausgabenabzug berechtigt, da er diese an eine inländische steuerbegünstigte Einrichtung zur Förderung des Naturschutzes zugewendet hat. So ist der Feststellungsbescheid über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) für den Spendenabzug ausreichend, da dieser Feststellungsbescheid noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt und noch kein Freistellungsbescheid/Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erlassen wurde (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AO und § 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, Anhang 1b). Die Tatsache, dass der Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) erst nach dem Eingang der Spende von Herrn Eichbaum erlassen wurde, ist hierbei ohne Bedeutung, da mit dem Feststellungsbescheid die Ordnungsmäßigkeit der Satzung von Beginn an (also seit Gründung des Vereins) festgestellt wird.

Der Verein kann jedoch frühestens mit Erlass des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen, da ihm vorher die für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen notwendigen Angaben fehlen.

Der Gründe Lunge e. V. kann Herrn Eichbaum wie folgt eine Zuwendungs-/Spendenbestätigung über seine Zuwendung ausstellen:

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