Tz. 98

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zuwendungsbestätigungen können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass der Zuwendende (Spender) den Zuwendungsempfänger hierzu bevollmächtigt und diesem seine Identifikationsnummer (§ 139b AO, Anhang 1b) mitteilt (§ 50 Abs. 2 EStDV, Anhang 11).

Die vom Zuwendenden (Spender) erteilte Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Daten muss der Zuwendungsempfänger bis spätestens 28.02. des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt übermitteln.

 

Tz. 99

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden/Spender die dem Finanzamt übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch hin als Ausdruck in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendende/Spender ist in beiden Fällen darauf hinzuweisen, dass die Daten dem zuständigen Finanzamt korrekt übermittelt wurden (§ 50 Abs. 2 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 100

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Daten können von dem für die Einkommensteuer zuständigem Finanzamt abgerufen und bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Vorlage weiterer Nachweise durch den Spender ist nicht mehr erforderlich.

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