Tz. 125

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auch der gewerbesteuerliche Spendenabzug nach § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) ist nahezu inhaltsgleich zu § 10b EStG (Anhang 10) geregelt.

Abweichend zur einkommensteuerlichen Regelung erfolgt die Ermittlung des Abzugshöchstbetrags jedoch nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern um den um die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG (Anhang 7) erhöhten Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG, Anhang 7).

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG (Anhang 7) betrifft nur Körperschaften, da bei diesen der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG, Anhang 7) um den Spendenabzug nach § 9 Abs. 2 KStG (Anhang 3) gemindert ist. Zur Durchführung des gewerbesteuerlichen Spendenabzugs ist bei Körperschaften daher der schon erfolgte Spendenabzug nach § 8 Nr. 9 GewStG (Anhang 7) zunächst rückgängig zu machen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sind geleistete Spenden, mangels Betriebsausgabeneignung (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10), als Entnahme gewinnneutral zu erfassen (§ 12 EStG, Anhang 10). Damit berühren sie nicht den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG, Anhang 7), eine gewerbesteuerliche Korrektur der Ausgangsgröße (Gewinn aus Gewerbebetrieb) ist also nicht erforderlich.

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