Tz. 41

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Häufig verzichten – insbesondere bei Katastrophen oder aktuell im Rahmen der Hilfe im Ukraine-Krieg – Arbeitnehmer eines Unternehmens auf Teile ihres Arbeitslohns, der dann von dem Unternehmen einer steuerbegünstigten Einrichtung zugeführt wird. Der Verzicht auf Arbeitslohn zugunsten einer steuerbegünstigten Einrichtung ist grundsätzlich eine Verfügung über einen Lohnanspruch, der steuerlich zu Einnahmen (§ 19 EStG) und zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) führt.

Regelmäßig lässt die Finanzverwaltung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen in diesen Fällen folgendes Verfahren zu:

  • Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
  • Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV, Anhang 8). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
  • Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, Anhang) anzugeben.
  • Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Im Ergebnis erfolgt in diesen Fällen keine Besteuerung der Einnahmen und auch kein Spendenabzug.

Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist jedoch eine entsprechende Regelung durch die Finanzverwaltung (Katastrophenerlass etc.; z. B. BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330 – Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten), in der auch ein Zeitraum geregelt wird, innerhalb dessen so vorgegangen werden kann.

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