Tz. 21

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10) kann der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft im Rahmen des Spendenabzugs abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung der Aufwendungen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

 

Tz. 22

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt. Neben dem schon zivilrechtlich bestehenden Erstattungsanspruch für Aufwendungen nach § 670 BGB (Anhang 12a) bedarf es also eines separaten Erstattungsanspruchs, der durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt wurde, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, z. B. durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.

Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10.

 

Tz. 23

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den typischen Aufwendungen, für die Erstattungsansprüche geltend gemacht werden, gehören:

  • Betriebskosten für einen Pkw,
  • Telefonkosten,
  • Portoauslagen,
  • Reisekosten (Bahn/Bus/Flugzeug, Verpflegung und Übernachtung)
  • Materialkosten (Papier, Briefumschläge usw.).
 

Tz. 24

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die eingeräumten Aufwandsersatzansprüche müssen angemessen sein. Wenn entstehende Reisekosten mit den steuerlichen Sätzen ersetzt werden, wird die Angemessenheit unterstellt.

 

Tz. 25

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aufwandsspenden in Form des Verzichts auf Reisekostenerstattung gegenüber einem Sportverein sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Reisekosten nicht fremdnütziger Natur sind, sondern der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaftsrechte dienen. Dies betrifft insbesondere Fahrten der Sportler (oder ihrer Eltern) und gilt auch dann, wenn Fahrgemeinschaften gebildet worden sein sollten. Die Reisekosten der Betreuer und Trainer sind demgegenüber fremdnützig und daher spendenfähig (FG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2014, EFG 2014, 989).

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