Tz. 124
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Der körperschaftsteuerliche Spendenabzug ist bis auf kleine Abweichungen inhaltsgleich zu § 10b EStG in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 KStG (Anhang 3) geregelt.
So tritt bei der Berechnung des Abzugshöchstbetrags an Stelle des Gesamtbetrages der Einkünfte das Einkommen (§ 8 KStG, Anhang 3). Als Einkommen i. S. dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug sämtlicher Zuwendungen/Spenden und vor Abzug des Verlustabzugs nach § 10d EStG (§ 9 Abs. 2 KStG, Anhang 3).
Beispiel:
Die A-GmbH erzielt ein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen von 100 000 EUR. Darin ist eine Zuwendung an den steuerbegünstigten Bildungsverein i. H. v. 22 000 EUR als Aufwand enthalten. Eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung liegt vor.
Der Spendenabzug ermittelt sich wie folgt:
Einkommen | 100 000 EUR | |
zzgl. Spende (§ 9 Abs. 2 KStG) | + 22 000 EUR | |
maßgebliches Einkommen | 122 000 EUR | |
Spende | 22 000 EUR | |
Abzugshöchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG) 20 % von 122 000 EUR = 24 400 EUR |
||
Möglicher Abzug 24 400 EUR; max. Spendenbetrag | ./. 22 000 EUR | ./. 22 000 EUR |
verbleibt | 0 EUR | 100 000 EUR |
Die A-GmbH kann die Spende im vollen Umfang nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens abziehen.
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