Tz. 94

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Handelt es sich um eine Sachzuwendung/-spende (s. "Sachzuwendungen/Sachspenden"), sind zusätzlich noch die nachfolgenden weiteren Angaben erforderlich:

  • Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung/-spende mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
  • Angabe über die Herkunft der Sachzuwendung, wie Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Diese Angaben sind wichtig für die Höhe des anzusetzenden Wertes. Stammt die Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen, ist sie mit dem Entnahmewert (Teilwert) zzgl. der auf diesen Wert entfallenden Umsatzsteuer oder mit dem Buchwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist. Der Buchwert kann zum Ansatz kommen, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme den steuerbegünstigten Zwecken zugewendet wird (sog. Buchwertprivileg, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG, Anhang 10). Wurde die Sachzuwendung dem Privatvermögen entnommen, ist der genaue Wert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG, Anhang 10).
  • Ggf. sind geeignete Unterlagen zwecks Wertermittlung heranzuziehen (z. B. Rechnungen unter Berücksichtigung der AfA, Gutachten etc.).

Ein Steuerpflichtiger, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären und insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl I 2023, 484).

Wegen weiterer Einzelheiten s. "Sachzuwendungen/Sachspenden".

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