1. Grundsatz
Tz. 15
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Neben den Spenden sind grundsätzlich auch die lt. Satzung, Gebührenordnung oder Beschluss der Mitgliederversammlung geschuldeten Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen der Mitglieder i. R.d. § 10b EStG (Anhang 10) abziehbar.
Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen und Aufnahmegebühren, die dem Ausgleich von Verlusten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen. Der Verlustausgleich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fördert keinen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck.
2. Nichtabziehbare Mitgliedsbeiträge
Tz. 16
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Grundregel, das Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften abzugsfähig sind, wird jedoch durch § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10) dahingehend eingeschränkt, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- den Sport (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10),
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10),
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 3 EStG, Anhang 10) oder
- Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (wie z. B. Kleingärtnerei, Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching oder Hundesport; § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10)
fördern, nicht abziehbar sind.
Die Beschränkung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen wurde ab dem 01.01.2020 erweitert um die Beiträge an steuerbegünstigte Körperschaften, "deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert" (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 5 EStG, Anhang 10). Diese Änderung ist eine Reaktion auf das Urteil des BFH vom 09.02.2017(AZ: V R 70/14, BStBl II 2017, 1106), in dem dieser die Förderung des Turnierbridges als eine vergleichbare gemeinnützige Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt hat.
Die Beschränkung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen gilt auch für die Körperschaften, die neben den einschränkenden Zwecken nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG (Anhang 10) auch andere gemeinnützige Zwecke verfolgen, bei deren Förderung die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren grundsätzlich abziehbar wären (BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178; R 10b.1 Abs. 1 Satz 1 EStR, Anhang 12).
Beispiel:
Der A-Verein e. V. hat zum Satzungszweck die Förderung der Bildung und der Kultur. Er unterhält ein Laientheater, an dem die Mitlieder des Vereins mitwirken und bietet jungen Menschen Schauspielunterricht an.
Da der A-Verein durch das Laientheater einen freizeitnahen kulturellen Zweck i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG (Anhang 10) fördert, ist der Abzug der Mitgliedsbeiträge – trotz der daneben betriebenen Förderung der Bildung – an den A-Verein nicht möglich.
Tz. 17
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Ziel der Regelung ist, dass die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren an die Vereine vom Abzug als Zuwendung/Spende ausgeschlossen werden, von denen bei typisierender Betrachtungsweise überwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden.
Hinweis
- Sind die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht abziehbar, darf die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft hierfür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 50 EStDV, Anhang 11).
- Bei Geldzuwendungen/-spenden, die an eine solche Körperschaft geleistet werden, muss ausdrücklich in der Zuwendungsbestätigung bestätigt werden, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahmegebühr oder eine Umlage handelt (R 10b.1 Satz 1 EStR, Anhang 12).
3. Abziehbare Mitgliedsbeiträge zur Förderung der Kultur
Tz. 18
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Eine Rückausnahme gibt es für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die Kultur fördern.
So sind nur die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen an Körperschaften, die die aktive Betätigung ihrer Mitglieder fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B.
- Laientheater,
- Laienchöre oder
- Laienorchester,
nicht abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 19
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Dagegen ist ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen an solche die Kultur fördernde Körperschaften nicht ausgeschlossen, die zwar nicht in erster Linie der aktiven Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder im vorgenannten Sinne dienen, diesen jedoch – in Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft – lediglich Vergünstigungen gewähren, z. B. Jahresgaben, verbilligten Eintritt zu Veranstaltungen oder Veranstaltungen nur für Mitglieder usw. Dies betrifft alle Vereine, die nicht selber aktiv Kultur für und mit ihren Mitgliedern betreiben, sondern kulturelle Veranstaltungen anderer Einrichtungen besuchen oder unterstützen, z. B. Vereine zur Förderung von Museen, Theatern oder Musikschulen (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG, Anhang 10).
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