Tz. 89

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch das BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I 2013, 1333) mit Ergänzung durch das BMF-Schreiben vom 26.03.2014 (BStBl I 2014, 791) wurden die ab dem 01.01.2014 zu verwendenden verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht (Anhang 13).

Soweit eine steuerbegünstigte Einrichtung ihre Zuwendungsbestätigungen nicht selber anfertigt, stehen die Musterzuwendungsbestätigungen auch als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.

1. Zuwendungsbestätigung über Geldzuwendungen

 

Tz. 90

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Zuwendungs-/Spendenbestätigung über Geldzuwendungen muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Zuwendungs-/Spendenempfängers;
  • Name und Anschrift des Zuwendenden/Spenders;
  • Art der Zuwendung (Geld- oder Sachspende);
  • Betrag der Zuwendung/Spende in Ziffern/in Buchstaben/Tag der Zuwendung/Spende;
  • Hinweis, ob es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht.
  • Angabe des Förderzwecks
  • Benennung des den Freistellungsbescheid/Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ausstellenden Finanzamts mit Steuernummer, das Datums des Freistellungs-/Körperschaftsteuerbescheid und das letzte Jahr der darin geregelten Freistellung, Hierbei darf das Datum des Freistellungs-/Körperschaftsteuerbescheids nicht länger als fünf Kalenderjahre zurückliegen. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO, Anhang 1b);
  • Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b), wenn noch kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Das Datum darf nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO, Anhang 1b);
  • Für Altfälle (vor dem 29.03.2014), die vorläufige Bescheinigung zum Empfang von Zuwendungen/Spenden, die 18 Monate aber längstens drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung Gültigkeit hat;
  • Bestätigung des Zuwendungs-/Spendenempfängers, dass die Zuwendung/Spende nur zu einem bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird;
  • Vereine, bei denen Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht absetzbar sind, müssen bestätigen, dass die bescheinigte Zuwendung kein Mitgliedsbeitrag ist;
  • Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungs-/Spendenempfängers. Die Unterschrift muss von einer dazu berechtigten Person geleistet werden (im Regelfall vom Präsidium/Vorstand oder Kassierer). Das muss aber nicht unbedingt ein vertretungsberechtigtes Präsidiums-/Vorstandsmitglied sein, wenn vom Präsidium/Vorstand eine andere Person mit dieser Tätigkeit beauftragt wurde. Wegen der Haftungsrisiken, die sich aus falsch ausgestellten Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ergeben können, sollte der Vorstand jedoch die ausgestellten Bestätigungen sorgfältig und genau überprüfen;
  • Die Zuwendungsbestätigung kann folglich auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden (s. R 10b.1 Abs. 3 EStR, Anhang 12).
  • Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungs-/Spendenbestätigung auch s. AEAO zu § 63 AO TZ 2 (Anhang 2);
  • Hinweise zur zeitlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung.
 

Hinweis

Die Zuwendungsbestätigungen können vom Zuwendungsempfänger entsprechend der verbindlichen Muster selbst hergestellt werden. Dabei sind die Wortwahl und die Reihenfolge der verbindlichen Muster beizubehalten. Jedoch müssen nur die Angaben der verbindlichen Muster übernommen werden, die auf die steuerbegünstigte Einrichtung zutrifft. Auf der Zuwendungs-/Spendenbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtungen angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite der Zuwendungs-/Spendenbestätigung zulässig. Auch darf die Zuwendungsbestätigung die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.

Zwingend müssen die Hinweise auf die haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung in die Zuwendungsbestätigung übernommen werden.

 

Tz. 90a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen (BFH vom 16.03.2021, X R 37/19, BStBl II 2021, 810).

2. Besonderheiten bei ausländischen Zuwendungsempfängern

 

Tz. 91

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei einem ausländischen Zuwendungsempfänger innerhalb der EU/des EWR, der nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, kann aus unionsrechtlichen Gründen (bis zum 31.12.2023) nicht verlangt werden, dass die von ihr ausgestellten Bescheinigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i. S. d. § 50 EStDV (Anhang 11) entspricht. Wenn die Bescheinigung es den Steuerbehörden ermöglicht, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, muss diese Bescheinigung von den Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (EuGH vom 30.06.2011, Meilicke II, BFH/NV 201...

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