Tz. 123

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aufwendungen i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10), die von Personengesellschaften getätigt werden, dürfen bei diesen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Privatentnahmen der einzelnen Gesellschafter zu erfassen.

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte werden die Spenden anteilig den Mitunternehmern nachrichtlich zugeteilt. Aufteilungsmaßstab bildet der Gesellschaftsvertrag, also der Anteil am Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft des jeweils einzelnen Gesellschafters.

Der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil der Zuwendungen/Spenden ist bei diesen im Rahmen der individuellen Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig.

So wird bei einem Mitunternehmer der alternative Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10) von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Gesellschaft entspricht (R 10b.3 Abs. 1 EStR, Anhang 12).

Die von einem Gesellschafter gewählte Möglichkeit ist nicht für die anderen bindend, sondern jeder Gesellschafter kann sein entsprechendes Wahlrecht, nach welcher Höchstbetragsberechnung er den Zuwendungs-/Spendenabzug bei sich geltend macht (entweder mit 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) nach seinen individuellen Verhältnissen geltend machen.

So kann jeder Gesellschafter die für ihn steuerlich beste Möglichkeit des Zuwendungsabzugs wählen.

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