Tz. 14

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Sachzuwendungen/-spenden sind in einen Geldwert umzurechnen. Für die Bewertung einer Sachzuwendung/-spende aus dem Privatvermögen ist als Bewertungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert (Einzelveräußerungspreis) anzusetzen (§ 9 Abs. 2 BewG, Anhang 9a; BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879). Wird ein Wirtschaftsgut eines Betriebsvermögens unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Teilwert oder dem Buchwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10) zuzüglich darauf erhobener Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, Anhang 10) als Spende angesetzt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten zu Sachzuwendungen/-spenden s. "Sachzuwendungen/-spenden".

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