Tz. 10a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei zweckgebundenen Spenden handelt es sich um Zuwendungen, bei denen der Spender der empfangenden Körperschaft die Zuwendung mit einer Verwendungsauflage verknüpft, wie die erhaltenen Mittel einzusetzen sind. Damit eine zweckgebundene Spende steuerlich als Zuwendung nach § 10b EStG (Anhang 10) anerkannt werden kann, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zweckbindung nicht zu einer – die Annahme einer Spende ausschließenden – Gegenleistung zugunsten des Spenders führt. In diesem Fall würde es an einer Unentgeltlichkeit fehlen.

Unschädlich ist, wenn sich der Spender für seine Zuwendung nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z. B. eine Ansehensmehrung) verspricht.

Beispielsweise erlangt ein Spender bei einer zweckgebundenen Spende zugunsten der Versorgung eines nicht dem Spender gehörenden bestimmten Tieres aus einem steuerbegünstigten Tierheim noch keinen den Spendenabzug ausschließenden Vorteil (BFH vom 16.03.2021, X R 37/19, BStBl II 2021, 810).

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