Tz. 6

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unter Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10) sind alle Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung des begünstigten Zwecks abfließen und bei dem Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen.

Eine Ausgabe ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (vgl. BFH vom 16.02.2011, BStBl II 2011, 685). Maßgeblich für die Geltendmachung des Abzugs ist das Jahr, in dem die Zuwendung nach § 11 Abs. 2 EStG (Anhang 10) als abgeflossen gilt. Auf den Zufluss beim Empfänger kommt es nicht an.

 

Beispiel:

D überweist am 27.12.2021 von seinem Girokonto an den steuerbegünstigten Wohlfahrtspflege e. V. eine Spende. Sein Konto wird am 30.12.2021 belastet. Die Gutschrift auf dem Konto des Wohlfahrtspflege e. V. erfolgt am 02.01.2022.

D kann die Zuwendung bei seiner Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen, da er in 2021 endgültig wirtschaftlich belastet ist. Auf den Tag des Zuflusses beim Zuwendungsempfänger kommt es nicht an.

Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss – im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner – gegenübersteht (BFH vom 20.02.1991, BStBl II 1991, 690).

Ebenso fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung, wenn ein steuerbegünstigter Verein aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Mittel zugunsten des steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

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