Tz. 87

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zuwendungen i. S. d. §§ 10b, 34g EStG (Anhang 10) dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Zuwendungsempfänger (Verein) unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO (Anhang 1b) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anhang 11). Die Zuwendungsbestätigung ist daher eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Zuwendungsabzug (BFH vom 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179 m. w. N.). Gleichwohl hat die Zuwendungsbestätigung lediglich den Zweck der Beweiserleichterung hinsichtlich der Zweckverwirklichung und ist nicht bindend für das Finanzamt des Spenders, bei dem der Abzug geltend gemacht wird (BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879). Die Finanzverwaltung hat die Befugnis, die Angaben in einer Zuwendungsbestätigung zu überprüfen und zu verifizieren (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484). Entscheidend für den Abzug ist der Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird (BFH vom 15.12.1999, BStBl II 2000, 608).

Während bis zum 31.12.2016 die Vorlage der Zuwendungsbestätigungen bzw. die Nachweise im vereinfachten Zuwendungsabzug für den Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) zwingend vorgeschrieben waren, bedarf es (ab dem 01.01.2017) keiner Vorlage entsprechender Nachweise mehr (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679). Zwar ist es für die Gewährung des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) immer noch erforderlich, dass der Zuwender/Spender über formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen verfügt. Die für den Zuwendungsabzug erforderlichen Unterlagen (Zuwendungsbestätigungen; Belege zum vereinfachten Zuwendungsabzug) muss der Zuwender/Spender jetzt nur noch aufbewahren; er muss sie aber nicht mehr zwingend der Steuererklärung beifügen (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anhang 11). Die Nachweise (Zuwendungsbestätigungen) sind nur noch auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Wird von der Finanzverwaltung keine Vorlage der Zuwendungsbestätigungen verlangt, müssen diese vom Zuwender/Spender ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV, Anhang 11). Danach können sie vernichtet werden.

Die Zuwender/Spender sollten sicherstellen, dass sie die Zuwendungsbestätigungen zeitnah erhalten, um diese in ihren Steuererklärungen geltend machen zu können. Nach Erlass des Steuerbescheids gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Zuwendungsbestätigung i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b). So ist eine Änderung eines bestandkräftig gewordenen endgültigen Steuerbescheids aufgrund nachträglich erstellter Zuwendungsbestätigungen nicht zulässig (BFH vom 10.05.2016, X R 34/13, BFH/NV 2017, 23).

 

Tz. 88

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) darf Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) nur ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde (§ 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).

Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 Satz 2 AO, Anhang 1b).

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