1. Allgemeines

 

Tz. 16

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Personen, die geringfügig (oft nebenberuflich) oder kurzzeitig entgeltlich beschäftigt sind, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der

  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Pflegeversicherung,

soweit nicht nach dem SGB eine Versicherungsfreiheit in Betracht kommt.

 

Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitsentgelte, die aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden (Entgelt monatlich ab 01.01.2024 max. 538 EUR, s. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), sind pauschal der Kranken- und Rentenversicherung zu unterwerfen. Der Arbeitgeber führt grundsätzlich Abgaben ab. Diese setzen sich aus einer Pauschalsteuer und Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung zusammen. Es besteht keine Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

 

Tz. 17a

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Fällig werden ggf. jedoch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, s. hierzu Tz. 86f.: Die Umlage U1 ist ein finanzieller Pflichtbeitrag kleinerer Arbeitgeber (mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten) zur Finanzierung eines Ausgleichs für Arbeitgeberaufwendungen an Arbeitnehmer im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen auf Antrag aus der Umlage zwischen 40 und 80 % der Aufwendungen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse. Es handelt sich also um eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleinere Arbeitgeber.

 

Tz. 17b

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Sinngemäß gilt dies für die Umlage U2 (Mutterschaftsgeld-Umlage) für den Fall der Schwangerschaft und Mutterschaft.

 

Tz. 17c

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Mit der Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) werden Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufgebracht. Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer, die wegen Insolvenz ihres Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten haben. Die Insolvenzgeldumlage müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber zahlen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Umlage wird von der Einzugsstelle, die auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht (Krankenkasse), in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (2024: gemäß Referentenentwurf der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 voraussichtlich 0,06 %) vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

U3 ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist auch für 538-EUR-Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.

 

Beispiel:

Summe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmer und Auszubildenden pro Monat: 25 000 EUR

Lösung:

Höhe der monatlichen Insolvenzgeldumlage: 25 000 EUR × 0,06 % (Satz für 2024) = 15 EUR

 

Tz. 18

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs)

2.1 Entgeltgrenze

 

Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich (2024) von 538 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) zu berücksichtigen, ausführlich s. Tz. 28.

 

Tz. 19a

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Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, werden die Entgelte nicht zusammengerechnet, sondern diese Zweitbeschäftigung gilt weiterhin als Minijob. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und (insoweit vorbehaltlich einer Option zur Versicherungsfreiheit, s. Tz. 21) Rentenversicherung. Das Arbeitsentgelt darf für alle Beschäftigungen in geringem Umfang (Minijobs) monatlich 2024 538 EUR nicht übersteigen, ausführlich s. Tz. 29.

Seit 2022 ist in der Meldung für einen kurzfristigen Minijob vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Weiterhin sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, ab 2022 eine unverzügliche elektronische Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

 

Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend. Dieser ist für 2024 wie folgt zu ermitteln:

 
  538 EUR × Kalendertage = anteiliger Monatswert
  3...

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