8.1 Rentenversicherungsbeiträge seit 2013 (Regelfall)

 

Tz. 72

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind seit 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Beitragssatz beträgt seit 2018 18,6 % (2015–2017: 18,7 %, 2014: 18,9 %). Von diesem hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer den übersteigenden Anteil zu tragen. Auf schriftlichen Antrag kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen.

8.2 Verteilung der Beitragslast

 

Tz. 73

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Da andererseits aber ein Mindestbeitrag von 32,55 EUR seit 2018 (2015–2017: 32,73 EUR, 2014: 33,08 EUR) zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR (Mindestberechnungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag) den vom Arbeitgeber i. H. v. 15 % zu tragenden Beitragsanteil entsprechend aufstocken muss. Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.

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