Tz. 72

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind seit 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Beitragssatz beträgt seit 2018 18,6 % (2015–2017: 18,7 %, 2014: 18,9 %). Von diesem hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer den übersteigenden Anteil zu tragen. Auf schriftlichen Antrag kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge