Tz. 63

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z. B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.

 

Tz. 64

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für Praktikanten fällt ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung selbst dann nicht an, wenn das Praktikum die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Wird neben einem Vor- oder Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Praktikant in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. "Nachpraktikanten" unterliegen als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, sodass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.

 

Tz. 65

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig Krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige i. S. d. § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

 

Hinweis:

Beamte sind im Regelfall in ihrer Hauptbeschäftigung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Sind sie privat krankenversichert, sind vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, wenn sie neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben.

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