Tz. 56

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle nach § 28a Abs. 1 SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Die Meldung ist durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Der Arbeitgeber hat nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Ungeachtet dessen hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 Beitragsverfahrensordnung (BVV) die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben – z. B. bei geringfügig Beschäftigten – zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Andererseits ist der Arbeitnehmer nach § 28o SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist.

 

Tz. 57

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei den Datenstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-See, Minijob-Zentrale oder im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder – abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt haben, also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von einem Vorsatz ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fährlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

 

Tz. 58

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zuständige Einzugsstelle im oben genannten Sinne ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, vgl. zur Historie dieses besonderen Rentenversicherungsträgers bereits Tz. 12a. Ein Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn eine unterbliebene Zusammenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird. Die Datenstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale werden dem Arbeitgeber im Übrigen in dem Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht den Tag des Beginns der Versicherungspflicht mitteilen und den bzw. die Arbeitgeber auffordern, die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.

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