Tz. 131
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Pflegeversicherung | Erläuterung |
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0 kein Beitrag |
Die Beschäftigung ist nicht pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. |
1 voller Beitrag |
Für Beschäftigte, die pflegeversicherungspflichtig sind. |
2 halber Beitrag |
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. |
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