Tz. 54

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III. Eine Ausnahmeregelung besteht nach § 27 Abs. 5 SGB III für Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben; sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Als kurzzeitig gilt eine Beschäftigung, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Ein Nettoverdienst, der 165 EUR übersteigt, ist mit dem Arbeitslosengeld zu verrechnen.

 

Tz. 55

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Diese Versicherungsfreiheit gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Ein Teilarbeitslosengeld bis zu sechs Monaten wird gewährt für Arbeitnehmer mit zwei (oder mehr) versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, wenn der Arbeitnehmer eine dieser Beschäftigungen verliert.

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