Tz. 127
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
5.1 Krankenversicherung
Tz. 128
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Krankenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag |
Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben. |
1 allgemeiner Beitrag |
Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). |
2 erhöhter Beitrag |
Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). |
3 ermäßigter Beitrag |
Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente). |
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV |
Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. |
5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV |
Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben. |
9 Firmenzahler |
Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssel 9 ist Pflichtangabe, wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben. |
5.2 Rentenversicherung
Tz. 129
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Rentenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag |
Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
1 voller Beitrag |
Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und ihren Beitrag aufstocken. |
3 halber Beitrag |
Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspllicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. Bis Ende 2016 waren Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschrilten versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig. Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. ln diesem Fall gilt "1 voller Beitrag" |
5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. |
5.3 Arbeitslosenversicherung
Tz. 130
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Arbeitslosenversicherung | Erläuterung |
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0 kein Beitrag |
Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
1 voller Beitrag |
Für Beschäftigte, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. |
2 halber Beitrag |
Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitg... |
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