Tz. 53

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen (s. Abschn. B.3.2 Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen, sog. Geringfügigkeits-Richtlinien, Fassung vom 26.07.2021, abrufbar über die Homepage der Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de).

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage für 2015–2018; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung sind die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen jedoch gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres im Voraus zwar auf mehr als 3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

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