Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Arbeitnehmeranteile für die Versicherungspflichtigen sind vom Arbeitgeber bei den jeweiligen Lohnzahlungen einzubehalten und gemeinsam mit den Arbeitgeberanteilen bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden und an diese abzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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