Tz. 126

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Schlüsselzahl Personenkreis
101

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 520 EUR, ab dem 01.01.2024 über 538 EUR.
102

Auszubildende

Hier sind Personen zu melden, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden.
103

Beschäftigte in Altersteilzeit

Mit dem Personengruppenschlüssel 103 sind Beschäftigte in Altersteilzeit zu melden. Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
104

Hausgewerbetreibende

Nach § 12 Abs. 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
105

Praktikanten

Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt sind weiterhin mit dem PGR 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
106

Werkstudenten

Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
107

Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen

Der Personengruppenschlüssel 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind.
108

Bezieher von Vorruhestandsgeld

Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt.
109

Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer ist der Personengruppenschlüssel 109 anzugeben. Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden. Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht übersteigt, sind auch nicht mit dem Schlüssel 109 zu melden. Hier ist der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden.
110

Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfrist...

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