Tz. 125
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen, jeweils einen für die Minijob-Zentrale, einen für den Arbeitgeber und einen für den Arbeitnehmer. Nach Ausfüllen des Haushaltsschecks müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Haushaltsscheck unterschreiben. Der Beleg für die Minijob-Zentrale ist vom Arbeitgeber an selbige zu senden.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (538 EUR-Jobs) gilt der Personengruppenschlüssel 109. Als Beitragsgruppen kommen folgende Kombinationen in Frage:
Versicherungszweig | Es müssen Pauschalbeiträge zur KV und RV abgeführt werden. | Der AN verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. | Es müssen keine Pauschalbeiträge zur KV entrichtet werden (z. B. wegen privater KV) |
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Krankenversicherung | 6 | 6 | 0 |
Rentenversicherung | 5 | 1 | 5 oder 1 |
Arbeitslosenversicherung | 0 | 0 | 0 |
Pflegeversicherung | 0 | 0 | 0 |
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