Tz. 125

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen, jeweils einen für die Minijob-Zentrale, einen für den Arbeitgeber und einen für den Arbeitnehmer. Nach Ausfüllen des Haushaltsschecks müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Haushaltsscheck unterschreiben. Der Beleg für die Minijob-Zentrale ist vom Arbeitgeber an selbige zu senden.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (538 EUR-Jobs) gilt der Personengruppenschlüssel 109. Als Beitragsgruppen kommen folgende Kombinationen in Frage:

 
Versicherungszweig Es müssen Pauschalbeiträge zur KV und RV abgeführt werden. Der AN verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. Es müssen keine Pauschalbeiträge zur KV entrichtet werden (z. B. wegen privater KV)
Krankenversicherung 6 6 0
Rentenversicherung 5 1 5 oder 1
Arbeitslosenversicherung 0 0 0
Pflegeversicherung 0 0 0

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