3.4.1 Jahresmeldung
Tz. 119
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Jahresmeldung für versicherungspflichtig bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigte (betrifft die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts im vergangenen Kalenderjahr) | 50 | mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres |
UV-Jahresmeldung | 92 | bis zum 16.02. |
3.4.2 Unterbrechungsmeldungen
Tz. 120
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Monat wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld). Das Versicherungsverhältnis bleibt während der Zahlung der Entgeltersatzleistung erhalten. | 51 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit | 52 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht | 53 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
3.4.3 Sonstige Entgeltmeldungen
Tz. 121
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts als Sondermeldung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss grundsätzlich zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wenn der Einmalbezug während einer Unterbrechungszeit ausgezahlt wird, kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Eine gesonderte Meldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss erfolgen, wenn:
|
54 | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen | 55 | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit | 56 | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI Der neue Meldegrund dient der besseren Ermittlung bzw. Schätzung der Rentenhöhe. Die mit der gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtigen Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung wegen Beschäftigungsende erneut gemeldet werden. | 57 | Erfolgt nur nach Aufforderung durch den Versicherten und ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. |
GKV-Monatsmeldung für Meldezeiträume seit 01.01.2012 | 58 | Sie ist mit der ersten Entgeltsabrechnung nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse. |
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