3.4.1 Jahresmeldung

 

Tz. 119

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für versicherungspflichtig bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigte (betrifft die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts im vergangenen Kalenderjahr.) 50 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
UV-Jahresmeldung 92 Bis zum 16.02.

3.4.2 Unterbrechungsmeldungen

 

Tz. 120

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Monat wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld). Das Versicherungsverhältnis bleibt während der Zahlung der Entgeltersatzleistung erhalten. 51 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit 52 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht 53 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung

3.4.3 Sonstige Entgeltmeldungen

 

Tz. 121

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist

Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts als Sondermeldung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss grundsätzlich zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wenn der Einmalbezug während einer Unterbrechungszeit ausgezahlt wird, kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Eine gesonderte Meldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss erfolgen, wenn:

das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann,

eine noch folgende Meldung kein beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt mehr enthält oder

für das beitragspflichtige laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
54 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen 55 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit 56 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI Der neue Meldegrund dient der besseren Ermittlung bzw. Schätzung der Rentenhöhe. Die mit der gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtigen Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung wegen Beschäftigungsende erneut gemeldet werden. 57 Erfolgt nur nach Aufforderung durch den Versicherten und ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet
GKV-Monatsmeldung für Meldezeiträume seit 01.01.2012 58 Sie ist mit der ersten Entgeltsabrechnung nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse.

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