Tz. 118
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Beginn und Ende einer Beschäftigung (betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vornherein feststeht) | 40 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn |
Abmeldung wegen Todes | 49 |
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