Tz. 13

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen sind verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten, soweit keine Versicherungspflicht für bestimmte Personengruppen in Betracht kommt. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2023 2,6 %, somit 0,2 Prozentpunkte mehr als 2022. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ist in § 341 Abs. 2 SGB III festgelegt. Die Erhebung erfolgt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, die mit der für die allgemeinen Rentenversicherung identisch ist (s. Tz. 92).

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