Tz. 41

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Tz. 42

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung, auch Saisonbeschäftigung genannt, vor, wenn entweder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (Tz. 47) und ihr Entgelt monatlich 538 EUR überschreitet.

Die Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung war vor 2019 auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Mit Einführung des Mindestlohngesetzes war diese Begrenzung erweitert worden (§ 115 SGB IV). Die ursprüngliche vorübergehende Verlängerung wurde zwischenzeitlich für dauerhaft erklärt.

 

Tz. 42a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt: Für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 galten Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen, vgl. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021" vom 31.05.2021, erhältlich über die Homepage der Minijob-Zentrale.

 

Tz. 42b

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das monatliche Arbeitsentgelt kann somit 538 EUR übersteigen, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nicht berufsmäßig ist die Beschäftigung, wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird und somit nicht hauptsächlich zum Lebensunterhalt beiträgt.

Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer fallen Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung an. Der Arbeitgeber muss jedoch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichten.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht vor, wenn innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses die benannten 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. In derartigen Fällen bleibt zu prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt (s. BSG-Urteil vom 23.05.1995, AZ: 12 RK 60/93, USK 9530).

3.1 Drei Monate oder 70 Arbeitstage

 

Tz. 43

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Von dem Drei- bzw. Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (s. BSG-Urteil vom 27.01.1971, AZ: 12 RJ 118/70, USK 7104). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (dazu s. BFH vom 28.01.1994, BStBl II 1994, 421). Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen (s. Abschn. B.2.2.1 Geringfügigkeitsrichtlinien). S. Tz. 42 zu den besonderen Zeitgrenzen 2021 wegen der Corona-Pandemie.

3.2 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

 

Tz. 44

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erfüllt eine Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung nicht angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die nach s. Tz. 41 ff. maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung; in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

 

Tz. 45

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen; d. h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer drei Monaten oder 70 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrech...

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