Tz. 33

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wurde eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, blieb das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei, d. h., die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) blieb vor 2013 sozialversicherungsfrei. Es sind nunmehr ggf. pauschale Beiträge zur Renten-, Krankenversicherung, pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge i. H. v. 2 % bzw. Umlagen zu entrichten. Das Gleitzonenprivileg ist in den Fällen, in denen noch eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, nicht anzuwenden. Für beide Beschäftigungen besteht dann in vollem Umfang Sozialversicherungspflicht.

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