Tz. 26

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale i. R.d. DEÜV-Meldeverfahrens oder per maschinelle Ausfüllhilfe (sv.net) informieren. Eine Befreiung gleich zu Beschäftigungsbeginn kann nur greifen, wenn der Minijob-Zentrale diese Meldung zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung spätestens sechs Wochen nach Erhalt des Befreiungsantrages zugeht. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Meldet der Arbeitgeber später, dann kann die Befreiung erst ab Beginn des Monats wirken, der dieser einmonatigen Widerspruchsfrist folgt. Auf dem Antrag ist unbedingt das Eingangsdatum zu vermerken.

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