Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich (2024) von 538 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) zu berücksichtigen, ausführlich s. Tz. 28.

 

Tz. 19a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, werden die Entgelte nicht zusammengerechnet, sondern diese Zweitbeschäftigung gilt weiterhin als Minijob. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und (insoweit vorbehaltlich einer Option zur Versicherungsfreiheit, s. Tz. 21) Rentenversicherung. Das Arbeitsentgelt darf für alle Beschäftigungen in geringem Umfang (Minijobs) monatlich 2024 538 EUR nicht übersteigen, ausführlich s. Tz. 29.

Seit 2022 ist in der Meldung für einen kurzfristigen Minijob vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Weiterhin sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, ab 2022 eine unverzügliche elektronische Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

 

Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend. Dieser ist für 2024 wie folgt zu ermitteln:

 
  538 EUR × Kalendertage = anteiliger Monatswert
  30

Minijobs sind für den Arbeitnehmer unter den beschriebenen Voraussetzungen kranken-, pflege-, und arbeitslosenversicherungsfrei. Auch für bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommene Beschäftigungen, die über dieses Datum hinaus ausgeübt werden, ist der aktuelle Grenzwert von 538 EUR (2024) zu beachten.

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