Tz. 112

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitgeber, denen die Beitragsabrechnung aus den oben angeführten Gründen regelmäßig erschwert wird, dürfen ein vereinfachtes Verfahren nutzen und bei der Berechnung ihrer voraussichtlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat die Zahlen aus dem Vormonat heranziehen.

Die echte Abrechnung kann vollständig in den Folgemonat verschoben werden, wobei verbleibende Restbeträge nach wie vor zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig werden.

Für Unternehmen, deren Löhne und Gehälter sich in aller Regel auf dem exakt gleichen Level bewegen, ändert sich nichts.

 

Hinweis:

Werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht pünktlich entrichtet, fallen u. U. Säumniszuschläge an.

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