Tz. 89

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Praxis-Beispiel

Der Verein "Rote Teufel" beschäftigt Frau Schnell als Hausmeisterin. Sie erhält monatlich 390 EUR. Der Lohn beträgt pro Stunde 15,00 EUR. Frau Schnell übt keine andere Berufstätigkeit aus. Bei ihrem Ehemann ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) mitversichert. Eine Option zur freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hat Frau Schnell gegenüber dem Verein nicht abgegeben.

Ergebnis:

Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Schnell erfüllt die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung, sofern sie nicht noch andere geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt. Der Verein muss Frau Schnell zur Sozialversicherung anmelden und ggf. ab Januar 2024 monatlich folgende Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:

 
Krankenversicherung 13 % von 390 EUR 50,70 EUR
Rentenversicherung 15 % von 390 EUR 58,50 EUR
pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge 2 % von 390 EUR 7,80 EUR
Umlage U1 (Arbeitsunfähigkeit) = 1,10 % (Standard, 70 % Erstattung) 4,29 EUR
Umlage U2 (Mutterschaft) = 0,24 % 0,94 EUR
Umlage U3 zur Insolvenzgeldversicherung = 0,06 %  0,23 EUR
Summe (31,40 % an Minijob-Zentrale) 122,46 EUR
Unfallversicherung 1,30 % von 390 EUR 5,07 EUR
Gesamtabgaben (32,70 %) 127,53 EUR
Gesamtaufwand (390 EUR + 127,53 EUR) 517,53 EUR

Der Verein muss an Frau Schnell 390 EUR auszahlen. Zusätzlich wird der Verein mit Gesamtabgaben von 127,53 EUR belastet, davon 122,46 EUR an die Minijob-Zentrale.

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