Tz. 89
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Praxis-Beispiel
Der Verein "Rote Teufel" beschäftigt Frau Schnell als Hausmeisterin. Sie erhält monatlich 390 EUR. Der Lohn beträgt pro Stunde 15,00 EUR. Frau Schnell übt keine andere Berufstätigkeit aus. Bei ihrem Ehemann ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) mitversichert. Eine Option zur freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hat Frau Schnell gegenüber dem Verein nicht abgegeben.
Ergebnis:
Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Schnell erfüllt die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung, sofern sie nicht noch andere geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt. Der Verein muss Frau Schnell zur Sozialversicherung anmelden und ggf. ab Januar 2024 monatlich folgende Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:
Krankenversicherung 13 % von 390 EUR | 50,70 EUR |
Rentenversicherung 15 % von 390 EUR | 58,50 EUR |
pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge 2 % von 390 EUR | 7,80 EUR |
Umlage U1 (Arbeitsunfähigkeit) = 1,10 % (Standard, 70 % Erstattung) | 4,29 EUR |
Umlage U2 (Mutterschaft) = 0,24 % | 0,94 EUR |
Umlage U3 zur Insolvenzgeldversicherung = 0,06 % | 0,23 EUR |
Summe (31,40 % an Minijob-Zentrale) | 122,46 EUR |
Unfallversicherung 1,30 % von 390 EUR | 5,07 EUR |
Gesamtabgaben (32,70 %) | 127,53 EUR |
Gesamtaufwand (390 EUR + 127,53 EUR) | 517,53 EUR |
Der Verein muss an Frau Schnell 390 EUR auszahlen. Zusätzlich wird der Verein mit Gesamtabgaben von 127,53 EUR belastet, davon 122,46 EUR an die Minijob-Zentrale.
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